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Die nach Landesrecht
zuständigen Behörden können auf Antrag von den Anforderungen dieser
Verordnung befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen
besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in
sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige
Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen
innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an
bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die
eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.
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VERORDNUNG |
AUSLEGUNGEN |
Wichtige Hinweise: Sie finden hier den Text der
Energieeinsparverordnung vom 8. Dezember 2004. Wir haben ihn mit
größter Sorgfalt veröffentlicht, können jedoch für etwaige Fehler
nicht haften. Die offizielle, gültige Version der EnEV 2004 ist im
Bundesgesetzblatt erschienen. Internet:
www.bundesgesetzblatt.de |