.
22.03.2004 Interview zum aktuellen Stand der
energiespar-
rechtlichen Anforderungen an Gebäude und an ihre Anlagentechnik.
Melita Tuschinski sprach mit Herrn Dr. jur. Jürgen Stock, Ministerialrat im
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) Berlin und Bonn.
EnEV-online: Herr Dr. Stock, den EnEV-online Lesern sind Sie
bekannt aus unseren Gesprächen zur Zeit der Verabschiedung der
Energieeinsparverordnung im Herbst 2001 und durch Ihre
Experten-Antworten im Online-Workshop 2002 zu der Umsetzung der
EnEV in die Praxis. Wie sieht die aktuelle rechtliche Lage aus
angesichts der anstehenden Novelle zur EnEV?
Stock: Die Vorbereitungen
zur Änderung der EnEV sind gegenwärtig Gegenstand der
Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung. Ich gehe davon aus,
dass in Kürze ein abgestimmter Entwurf vorliegt, der den Ländern
und Verbänden sowie der Fachwelt zur Stellungnahme vorgelegt
werden kann. Für die Anwender ist es wichtig zu wissen, dass
inhaltliche Veränderungen nicht beabsichtigt sind. Das
Anforderungsniveau der EnEV soll gleich bleiben. Es geht bei
dieser Novellierung im Wesentlichen um die Aktualisierung der
Verweisungen auf bestimmte technische Regeln, die geändert
worden sind.
EnEV-online: Seit dem
In-Kraft-Treten der EnEV wurden etliche EnEV-Normen
überarbeitet, ergänzt und aktualisiert. Was müssen die Anwender
berücksichtigen hinsichtlich der Gültigkeit der einzelnen
Ausgaben der EnEV-Normen?
Stock: Die Verweisungen der
EnEV auf technische Regeln sind bekanntlich starr. Das bedeutet,
dass für den öffentlich-rechtlichen Nachweis bis zur Änderung
der Verordnung auch weiterhin die bisherigen technischen Regeln
anzuwenden sind. Wegen der zivilrechtlichen Pflichten müssen
Planer möglicherweise aber schon nach den neuen technischen
Regeln arbeiten. Dieses Spannungsverhältnis soll durch die
Novellierung aufgelöst werden.
EnEV-online: Inzwischen
wurden von den Bundesländern die Umsetzungsverordnungen
verabschiedet.
Stock: Ja, das ist richtig.
Die Mehrzahl der Länder hat mittlerweile Umsetzungsrecht
geschaffen und unterschiedliche Vollzugsmuster entworfen,
insbesondere was die zuständigen Stellen für die Überwachung der
einzelnen Anforderungen der EnEV angeht.
EnEV-online: Die Fachkommission Bautechnik der
Bauministerkonferenz hat eine Auslegungsgruppe zur EnEV
eingerichtet, die inzwischen - durch das Deutsche Institut für
Bautechnik (DIBt) Berlin - etliche Auslegungen zur
Energieeinsparverordnung veröffentlicht hat. (Internet:
www.dibt.de) Welchen rechtlichen
Status genießen diese Auslegungen?
Stock: Streng genommen
entfalten die Stellungnahmen dieser Expertengruppe keine
rechtliche Bindungswirkung. Ihnen kommt aber sicherlich große
praktische Bedeutung als sachverständige Konkretisierungen der
EnEV zu. Hier verständigen sich Experten der Länder und des
Bundes gemeinsam auf bestimmte Auslegungen in schwierigen
Fällen. Das trägt zur Rechtssicherheit und Rechtseinheit bei.
Für den Vollzug ist wichtig, dass die Bauminister-Konferenz
dieses Gremium offiziell eingesetzt hat.
EnEV-online: Herr Dr. Stock,
recht vielen Dank für das Gespräch!
Weitere Informationen: Dr. jur. Jürgen Stock, Ministerialrat im Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, BMVBW, Bonn. Internet:
www.bmvbw.de
Autorin des Interviews: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT Herausgeberin + Redaktion EnEV-online Telefon: +49 (0) 711 / 6 15 49 26
Kontakt zur
EnEV-online Redaktion

Update kostenfrei: Erfahren Sie
per E-Mail, wenn Sie neue
Fragen und Antworten in EnEV-online finden.
Unser Newsletter
informiert Sie ca. alle zwei Wochen und Sie
bleiben auf dem Laufenden. Den Newsletter können Sie jederzeit
abbestellen.
|Ihr
Nutzen als Abonnent des kostenfreien EnEV-Newsletter


|
KURZINFO |
PRAXIS
|
VERORDNUNG |
AUSLEGUNGEN |

|