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EnEV-Nachweis für sommerlichen Wärmeschutz

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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Anforderungen, sommerlicher Wärmeschutz, Innentemperaturen, Arbeitsstättenrichtlinie

Problem: Im Jahr 2003 erfochten Rechtsanwälte vor dem Landgericht Bielefeld ein mittlerweile branchenweit bekanntes Urteil. Aufgrund zu hoher Temperatur in den von ihnen angemieteten Büros klagten sie auf Einhaltung auskömmlicher Raumtemperaturen (Arbeitsstättenrichtlinien). Ergebnis der Verhandlung: Der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass 26 °C Innentemperaturen bei 32 °C Außentemperatur eingehalten werden. Ansonsten ist die bestimmungsgemäße Nutzung der Räume als Büros nicht zulässig.

Verordnung: Die Mindestanforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz sind in der DIN 4108-2 definiert (Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäudes, Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz). Ab dem In-Kraft-Treten der novellierten EnEV gilt der Bezug auf die neueste Ausgabe der DIN 4108-2, Juli 2003.

Fragen: In wie weit wurde das Nachweisverfahren zum sommerlichen Wärmeschutz mit der genannten zulässigen Grenztemperaturen von 25-27°C und zulässiger Überschreitungs-Häufigkeit von 10 Prozent auf die bekannte Rechtsprechung für Bürogebäude mit Verweis auf zulässige 26°C nach Arbeitsstättenrichtlinie abgestimmt? Wurden bewusst über die Arbeitsstätten-Richtlinien hinausgehende Grenztemperaturen eingeführt, bzw. zugelassen?

Antwort: 20.12.2004 - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten

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