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Altbau-Sanierung

Umnutzung unbeheiztes Kellergeschoss als Wohnraum

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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Wohnungsbau, Baubestand, Baujahr 1977, Kellergeschoss, unbeheizter Keller, Umnutzung Wohnraum, EnEV-Nachweis, Heizungs-Sanierung

Problem + Praxis: Der Fragesteller ist Bauingenieur und Energieberater. Für einen Bauherrn plant er zurzeit die Umnutzung des unbeheizten Kellergeschosses zum Wohnraum. Das Einfamilienhaus wurde 1977 errichtet. Die Nordseite des Kellergeschosses ist vollständig erdberührt, Ost- und Westseiten sind infolge Hanglage zur Hälfte erdberührt und zur Hälfte luftberührt. Die Südseite ist vollständig luftberührt mit großflächigen Fenstern und Flügeltüren, die zu einer Terrasse führen. Das Kellergeschoss soll an die bestehende Warmwasser-Zentralheizung des Wohnhauses mit angeschlossen werden. Die Heizungsanlage des Gebäudes soll auch modernisiert werden durch Einsatz von Brennwerttechnik für Heizöl EL oder Pellets-Heizung mit Thermosolaranlage.

Fragen: Welche Anforderungen der gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV 2004) müssen im Rahmen der geplanten Nutzungsänderung erfüllt werden?

Aus der Sicht des Fragestellers wird das beheizte Gebäudevolumen zwar erweitert, jedoch das gesamte Gebäudevolumen selbst nicht. Der § 8 EnEV Absatz (3) würde in diesem Fall nicht zutreffen. Als Anforderung bliebe zunächst nur § 8 EnEV Absatz (2) zu erfüllen.
Wenn die 40 von Hundert-Grenze überschritten wird, muss der § 8 EnEV Absatz (1) zur Anwendung kommen. Das würde in diesem Praxisfall bedeuten, dass nur die luftberührten Außenwandflächen sowohl des bisher als auch zukünftig beheizten Kellerbereichs zusätzlich gedämmt werden müssten. Des Weiteren müssten zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, bis § 8 EnEV Absatz (2) Einhaltung der 40 von Hundert-Grenze erfüllt wird.
Ist diese Sichtweise des Fragestellers richtig?

Antwort: 12.07.2006 - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten

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