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Altbau-Sanierung

Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Sanierungs-Pflichten gemäß EnEV zur Deckendämmung im Bestand

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   Merkblatt: Energie-Nachweis für Gebäude 

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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Baubestand, Wärmeschutz, Nachrüstung oberste Geschossdecken, Dämmung, Nachrüstpflicht, Konsequenzen bei Nichteinhaltung, Energieeinsparungsgesetz (EnEG)

Problem: Die Energieeinsparverordnung (EnEV) fordert im Baubestand, dass die Eigentümer von Gebäuden die obersten Geschossdecken bis Ende dieses Jahres dämmen, soweit diese nicht begehbar jedoch zugänglich sind. Es stellt sich die Frage, welche Konsequenzen Eigentümer zu erwarten haben, wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen.

Verordnung: Die Energieeinsparverordnung fordert im Baubestand folgende baulichen Maßnahmen:

EnEV § 9 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden:
„(3) Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume bis zum 31. Dezember 2006 so dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m² K) nicht überschreitet.
(4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine der Eigentümer selbst bewohnt, sind die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur im Falle eines Eigentümerwechsels zu erfüllen. Die Frist beträgt zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang; sie läuft jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2006, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vor dem 31. Dezember 2008, ab.

Frage: Welche Konsequenzen haben Eigentümer von Gebäuden voraussichtlich zu tragen wenn sie der Nachrüstpflicht gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) bezüglich der Dämmpflicht der obersten Geschossdecke bis zum 31.12.2006 und in den nachfolgenden Jahren nicht nachkommen?

Antwort: 17.07.2006 - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten

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