INFO-Paket EnEV |
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(1) Zu errichtende Gebäude mit
normalen Innentemperaturen sind so auszuführen, dass
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bei
Wohngebäuden der auf die Gebäudenutzfläche bezogene
Jahres-Primärenergiebedarf und
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bei
anderen Gebäuden der auf das beheizte Gebäudevolumen bezogene
Jahres-Primärenergiebedarf
sowie der
spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene
Transmissionswärmeverlust die Höchstwerte in
Anhang 1 Tabelle 1
nicht überschreiten.
(2) Der
Jahres-Primärenergiebedarf und der spezifische, auf die
wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene
Transmissionswärmeverlust sind zu berechnen
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bei
Wohngebäuden, deren Fensterflächenanteil 30 vom Hundert nicht
überschreitet, nach dem vereinfachten Verfahren nach
Anhang 1
Nr. 3 oder nach dem in
Anhang 1 Nr. 2 festgelegten
Nachweisverfahren,
-
bei
anderen Gebäuden nach dem in
Anhang 1 Nr. 2 festgelegten
Nachweisverfahren.
(3) Die
Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Absatz 1 gilt nicht
für Gebäude, die beheizt werden
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mindestens zu 70 vom Hundert durch Wärme aus
Kraft-Wärme-Kopplung,
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mindestens zu 70 vom Hundert durch erneuerbare Energien mittels
selbsttätig arbeitender Wärmeerzeuger,
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überwiegend durch Einzelfeuerstätten für einzelne Räume oder
Raumgruppen sowie sonstige Wärmeerzeuger, für die keine Regeln
der Technik vorliegen.
Bei
Gebäuden nach Satz 1 Nr. 3 darf der spezifische, auf die
wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene
Transmissionswärmeverlust 76 vom Hundert des jeweiligen Höchstwertes
nach Anhang 1 Tabelle 1 Spalte 5 oder 6 nicht überschreiten.
(4) Um
einen energiesparenden sommerlichen Wärmeschutz sicherzustellen,
sind bei Gebäuden, deren Fensterflächenanteil 30 vom Hundert
überschreitet, die Anforderungen an die Sonneneintragskennwerte
oder die Kühlleistung nach
Anhang 1 Nr. 2.9 einzuhalten.
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PRAXIS
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VERORDNUNG |
AUSLEGUNGEN |
Wichtige Hinweise: Sie finden hier den Text der
Energieeinsparverordnung vom 8. Dezember 2004. Wir haben ihn mit
größter Sorgfalt veröffentlicht, können jedoch für etwaige Fehler
nicht haften. Die offizielle, gültige Version der EnEV 2004 ist im
Bundesgesetzblatt erschienen. Internet:
www.bundesgesetzblatt.de |