EnEV-online: Energieeinsparverordnung EnEV, Energiepass und Energieausweis

.

EnEV 2004 - § 3

EnEV 2004

Gebäude mit normalen Innentemperaturen

   Home + Aktuell
   Alle Regeln
   EnEV 2004 Praxis
   · Praxis-Dialog
 · Auslegungen
 · Kurz-Info
 · EnEV 04 Text
   Dienstleister
.
   Service + Dialog
   Premium-Login
   Zugang bestellen
   Kombi-Paket
   GEG-Newsletter
   Praxis-Hilfen
   Kontakt | AGB
   Impressum
   Datenschutz

   Merkblatt: Energie-Nachweis für Gebäude
    INFO-Paket EnEV

 

.
(1) Zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen sind so auszuführen, dass

  1. bei Wohngebäuden der auf die Gebäudenutzfläche bezogene Jahres-Primärenergiebedarf und

  2. bei anderen Gebäuden der auf das beheizte Gebäudevolumen bezogene Jahres-Primärenergiebedarf

sowie der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust die Höchstwerte in Anhang 1 Tabelle 1 nicht überschreiten.

(2) Der Jahres-Primärenergiebedarf und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust sind zu berechnen

  1. bei Wohngebäuden, deren Fensterflächenanteil 30 vom Hundert nicht überschreitet, nach dem vereinfachten Verfahren nach Anhang 1 Nr. 3 oder nach dem in Anhang 1 Nr. 2 festgelegten Nachweisverfahren,

  2. bei anderen Gebäuden nach dem in Anhang 1 Nr. 2 festgelegten Nachweisverfahren.

(3) Die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Absatz 1 gilt nicht für Gebäude, die beheizt werden

  1. mindestens zu 70 vom Hundert durch Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung,

  2. mindestens zu 70 vom Hundert durch erneuerbare Energien mittels selbsttätig arbeitender Wärmeerzeuger,

  3. überwiegend durch Einzelfeuerstätten für einzelne Räume oder Raumgruppen sowie sonstige Wärmeerzeuger, für die keine Regeln der Technik vorliegen.

Bei Gebäuden nach Satz 1 Nr. 3 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust 76 vom Hundert des jeweiligen Höchstwertes nach Anhang 1 Tabelle 1 Spalte 5 oder 6 nicht überschreiten.

(4) Um einen energiesparenden sommerlichen Wärmeschutz sicherzustellen, sind bei Gebäuden, deren Fensterflächenanteil 30 vom Hundert überschreitet, die Anforderungen an die Sonneneintragskennwerte oder die Kühlleistung nach Anhang 1 Nr. 2.9 einzuhalten.

             Professionelle Praxishilfen download und bestellen


KURZINFO  |  PRAXIS  |  VERORDNUNG  |  AUSLEGUNGEN  |



Wichtige Hinweise:
Sie finden hier den Text der Energieeinsparverordnung vom 8. Dezember 2004. Wir haben ihn mit größter Sorgfalt veröffentlicht, können jedoch für etwaige Fehler nicht haften. Die offizielle, gültige Version der EnEV 2004 ist im Bundesgesetzblatt erschienen. Internet: www.bundesgesetzblatt.de

 

       Impressum

© 1999-2024 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT., Freie Architektin, Stuttgart