.
(1) Zu errichtende Gebäude sind
so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche
einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend
dem Stand der Technik abgedichtet ist. Dabei muss die
Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und
Dachflächenfenster Anhang 4 Nr. 1 genügen. Wird die Dichtheit nach
den Sätzen 1 und 2 überprüft, ist
Anhang 4 Nr. 2 einzuhalten.
(2) Zu
errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der
Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel
sichergestellt ist. Werden dazu andere Lüftungseinrichtungen als
Fenster verwendet, müssen diese
Anhang 4 Nr. 3 entsprechen.
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Wichtige Hinweise: Sie finden hier den Text der
Energieeinsparverordnung vom 8. Dezember 2004. Wir haben ihn mit
größter Sorgfalt veröffentlicht, können jedoch für etwaige Fehler
nicht haften. Die offizielle, gültige Version der EnEV 2004 ist im
Bundesgesetzblatt erschienen. Internet:
www.bundesgesetzblatt.de |