.
1. Anforderungen an außen
liegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster
Außen liegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster
müssen den Klassen nach Tabelle 1 entsprechen.
Tabelle 1: Klassen der Fugendurchlässigkeit von
außen liegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern
Zeile |
Anzahl der
Vollgeschosse des Gebäudes |
Klasse der
Fugendurchlässigkeit nach
DIN EN 12 207 - 1 : 2000-06 |
1 |
bis zu 2
|
2 |
2 |
mehr als 2 |
3 |
2.
Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes
Wird eine Überprüfung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1
durchgeführt, so darf der nach DIN EN 13 829 : 2001-02 bei einer
Druckdifferenz zwischen Innen und Außen von 50 Pa gemessene
Volumenstrom - bezogen auf das beheizte Luftvolumen - bei Gebäuden
- ohne raumlufttechnische Anlagen 3 h-1
und
- mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1
nicht überschreiten.
3.
Anforderungen an Lüftungseinrichtungen
Lüftungseinrichtungen in der Gebäudehülle müssen einstellbar und
leicht regulierbar sein. Im geschlossenen Zustand müssen sie der
Tabelle 1 genügen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften
Anforderungen an die Lüftung gestellt werden, bleiben diese
Vorschriften unberührt. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn als Lüftungseinrichtungen selbsttätig regelnde
Außenluftdurchlässe unter Verwendung einer geeigneten Führungsgröße
eingesetzt werden.
|EnEV Anhang 4
(Volltext in
pdf-Format, 1 Seite)
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AUSLEGUNGEN |
Wichtige Hinweise: Sie finden hier den Text der
Energieeinsparverordnung vom 8. Dezember 2004. Wir haben ihn mit
größter Sorgfalt veröffentlicht, können jedoch für etwaige Fehler
nicht haften. Die offizielle, gültige Version der EnEV 2004 ist im
Bundesgesetzblatt erschienen. Internet:
www.bundesgesetzblatt.de |