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Fragen:
§ 8 Abs. 1 Satz 2 enthält einen bezüglich der Art des Bauteils
differenzierten Flächenanteil, bei dessen Überschreitung die
Anforderungen des Satzes 1 zu beachten sind. Wie ist dabei mit
Dächern und unteren Gebäudeabschlüssen zu verfahren, für die
hinsichtlich der “Bagatellregelung“
§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EnEV gilt?
a) Was ist unter „jeweilige Bauteilfläche“ nach
§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zu verstehen, wenn der obere
Gebäudeabschluss aus verschiedenen geometrisch voneinander
getrennten Dachflächen besteht? Ist der 20 %-Anteil auf die einzelne
Fläche oder auf die Gesamtheit der Flächen zu beziehen?
b) Inwieweit gelten die Anforderungen von
§ 8 Abs. 1 Satz 1 bei Überschreiten der Bagatellgrenze für die
restliche nicht betroffene Bauteilfläche?
Antworten:
1. Die
Bagatellgrenze soll den Bauherrn vor unverhältnismäßigem Planungs-
und Modernisierungsaufwand bei kleinen Instandsetzungen schützen.
Bei Dächern ist im ersten Schritt festzustellen, inwieweit die
wärmetauschende Hüllfläche von einer Änderung betroffen ist. Bei
Dächern (oder auch Terrassen über beheizten Räumen) sind nur die
Flächen von
§ 8 Abs. 1
Satz 1 betroffen, die auch Teil der wärmetauschenden Hüllfläche
sind. Der in der Verordnung genannte Anteil von 20 % bezieht sich
lediglich auf diesen Anteil.
2. Unter
dem Begriff „jeweiliges Bauteil“ ist das jeweilige für sich
geometrisch abgeschlossene Bauteil zu betrachten. Die Verordnung
differenziert im
§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 nicht nach bestimmten
Ordnungsmerkmalen. Es soll nur die Fläche betrachtet werden, die für
eine Änderungsmaßnahme ansteht. Bei Gebäuden mit verschiedenen
räumlich getrennten Dach- bzw. Terrassenkonstruktionen ist jedes
Bauteil für sich zu betrachten. Nur eine geometrisch
zusammenhängende Dach- oder Terrassenfläche ist als gemeinsames
Bauteil zu betrachten.
3. Zu der
Frage, inwieweit die Anforderung von
§ 8 Abs. 1 Satz 1 bei Überschreiten der Bagatellgrenze für die
restlichen nicht betroffenen Bauteile gelten, hat die Fachkommission
Bautechnik
am 12.06.2002
eine Auslegung beschlossen und veröffentlicht (2. Staffel).
Danach gelten die Anforderungen nur für die von der jeweiligen
Maßnahme betroffene Bauteilfläche.
Quelle:
15.05.2006
DIBt: 7. Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung
(EnEV)

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