.
(1) Soweit bei beheizten Räumen
in Gebäuden nach
§ 1 Abs. 1 Änderungen gemäß
Anhang 3 Nr. 1 bis 6
durchgeführt werden, dürfen die in
Anhang 3 Tabelle 1 festgelegten
Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nicht
überschritten werden. Dies gilt nicht für Änderungen, die
-
bei
Außenwänden, außen liegenden Fenstern, Fenstertüren und
Dachflächenfenstern weniger als 20 vom Hundert der
Bauteilflächen gleicher Orientierung im Sinne von
Anhang 1
Tabelle 2 Zeile 4 Spalte 3 oder
-
bei
anderen Außenbauteilen weniger als 20 vom Hundert der jeweiligen
Bauteilfläche
betreffen.
(2)
Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn das geänderte Gebäude
insgesamt den jeweiligen Höchstwert nach
Anhang 1 Tabelle 1 oder
Anhang 2 Tabelle 1 um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreitet.
(3) Bei
der Erweiterung des beheizten Gebäudevolumens um zusammenhängend
mindestens 30 Kubikmeter sind für den neuen Gebäudeteil die
jeweiligen Vorschriften für zu errichtende Gebäude einzuhalten. Ein
Energiebedarfsausweis ist nur unter den Voraussetzungen des
§ 13
Abs. 2 auszustellen.
Update kostenfrei: Erfahren Sie
per E-Mail, wenn Sie neue
Informationen in EnEV-online finden.
Unser EnEV-Newsletter informiert Sie ca. alle zwei Wochen und Sie
bleiben auf dem Laufenden. Den Newsletter können Sie jederzeit
abbestellen.
| Ihr
Nutzen als Abonnent des kostenfreien EnEV-Newsletter
|
KURZINFO |
PRAXIS
|
VERORDNUNG |
AUSLEGUNGEN |
Wichtige Hinweise: Sie finden hier den Text der
Energieeinsparverordnung vom 8. Dezember 2004. Wir haben ihn mit
größter Sorgfalt veröffentlicht, können jedoch für etwaige Fehler
nicht haften. Die offizielle, gültige Version der EnEV 2004 ist im
Bundesgesetzblatt erschienen. Internet:
www.bundesgesetzblatt.de |