EnEV-online: Energieeinsparverordnung EnEV, Energiepass und Energieausweis

. DIBt: Auslegung EnEV 2004 § 5 in Verbindung mit Anhang 4 Nr. 1
DIBt: Auslegungen zur EnEV
Luftdichtheit der Gebäudehülle und notwendige Rauchabzugsöffnung bei Aufzugsschächten
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Überarbeitete Auslegung, Stand 1. März 2007, ersetzt die erste Fassung, veröffentlicht in der 7. Staffel der Auslegungen

Frage: Nach § 5 EnEV sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche
einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. Dabei muss die Fugendurchlässigkeit außenliegender Fenster, Fenstertüren
und Dachflächenfenster Anhang 4 Nr. 1 EnEV genügen. Im Bereich der Wärmetäusch- und Umfassungsfläche werden oft Öffnungen geplant, die aufgrund anderer Rechtsbereiche (Sicherheit, Brandschutz) notwendig sind (z. B. Rauchabzugsöffnung bei Aufzugsschächten). Müssen diese Öffnungen /Einrichtungen ebenfalls den Anforderungen nach § 5 EnEV genügen?

Antwort:

1. Die Anforderung nach § 5 Absatz 1 EnEV soll sicherstellen, dass nach Fertigstellung des Gebäudes unnötige Wärmeverluste durch Ex- und Infiltration über Gebäude- und Montagefugen oder sonstige Leckagen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden werden. "Geplante Undichtigkeiten", die aufgrund anderer Rechtsvorschriften (z. B. Landesbauordnungen)
für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gebäudes eingebaut werden müssen und der dort vorgesehenen Größe entsprechen, werden von dieser Dichtheitsanforderung nicht erfasst.

2. Unbeschadet davon gibt es sinnvolle technische Möglichkeiten, derartige Öffnungen/Einrichtungen verschließbar auszuführen. Auch Rauchabzugsöffnungen sind in der Regel geschlossen und können durch zweckdienliche Detektion oder manuell gesteuert geöffnet
werden. Damit kann die Dichtheit der wärmetauschenden Umfassungsfläche hinreichend sichergestellt werden, obgleich die EnEV dies gesetzlich nicht fordert.

3. Bei der Nutzung des Prüfverfahrens nach der DIN EN 13829 (Anhang 4 EnEV) dürfen nicht-verschließbare Öffnungen abgedichtet werden. Verschließbare Öffnungen sind zu schließen.

Quelle: 18.03.2007 DIBt: 8. Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung (EnEV)

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