.
Überarbeitete Auslegung, Stand 1. März 2007,
ersetzt die erste Fassung,
veröffentlicht in der 7. Staffel der Auslegungen
Frage: Nach
§ 5 EnEV sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass die
wärmeübertragende Umfassungsfläche
einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend
dem Stand der Technik abgedichtet ist. Dabei muss die
Fugendurchlässigkeit außenliegender Fenster, Fenstertüren
und Dachflächenfenster
Anhang 4 Nr. 1
EnEV genügen. Im Bereich der Wärmetäusch- und Umfassungsfläche
werden oft Öffnungen geplant, die aufgrund anderer Rechtsbereiche
(Sicherheit, Brandschutz) notwendig sind (z. B. Rauchabzugsöffnung
bei Aufzugsschächten). Müssen diese Öffnungen /Einrichtungen
ebenfalls den Anforderungen nach
§ 5 EnEV genügen?
Antwort:
1. Die
Anforderung nach
§ 5 Absatz 1 EnEV soll sicherstellen, dass nach Fertigstellung
des Gebäudes unnötige Wärmeverluste durch Ex- und Infiltration über
Gebäude- und Montagefugen oder sonstige Leckagen in der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden werden. "Geplante
Undichtigkeiten", die aufgrund anderer Rechtsvorschriften (z. B.
Landesbauordnungen)
für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gebäudes eingebaut werden
müssen und der dort vorgesehenen Größe entsprechen, werden von
dieser Dichtheitsanforderung nicht erfasst.
2.
Unbeschadet davon gibt es sinnvolle technische Möglichkeiten,
derartige Öffnungen/Einrichtungen verschließbar auszuführen. Auch
Rauchabzugsöffnungen sind in der Regel geschlossen und können durch
zweckdienliche Detektion oder manuell gesteuert geöffnet
werden. Damit kann die Dichtheit der wärmetauschenden
Umfassungsfläche hinreichend sichergestellt werden, obgleich die
EnEV dies gesetzlich nicht fordert.
3. Bei
der Nutzung des Prüfverfahrens nach der DIN EN 13829 (Anhang
4 EnEV) dürfen nicht-verschließbare Öffnungen abgedichtet
werden. Verschließbare Öffnungen sind zu schließen.
Quelle:
18.03.2007
DIBt:
8. Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung
(EnEV)

Update kostenfrei: Erfahren Sie
per E-Mail, wenn wir neue Fragen und Antworten veröffentlichen.
Unser EnEV-Newsletter informiert Sie ca. alle zwei Wochen und Sie
bleiben auf dem Laufenden. Den Newsletter können Sie jederzeit
abbestellen.
|Ihr
Nutzen als Abonnent des kostenfreien EnEV-Newsletter


|
KURZINFO |
PRAXIS
|
VERORDNUNG |
AUSLEGUNGEN |
 |