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Teile eines Gebäudes dürfen wie
eigenständige Gebäude behandelt werden, insbesondere wenn sie sich
hinsichtlich der Nutzung, der Innentemperatur oder des
Fensterflächenanteils unterscheiden. Für die Trennwände zwischen den
Gebäudeteilen gelten Anhang 1 Nr. 2.7 und
Anhang 2 Nr. 2 Satz 3
entsprechend. Soweit im Einzelfall nach Satz 1 verfahren wird, ist
dies für dieses Gebäude in den Ausweisen nach
§ 13 Abs. 1 bis 3
deutlich zu machen.

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AUSLEGUNGEN |
Wichtige Hinweise: Sie finden hier den Text der
Energieeinsparverordnung vom 8. Dezember 2004. Wir haben ihn mit
größter Sorgfalt veröffentlicht, können jedoch für etwaige Fehler
nicht haften. Die offizielle, gültige Version der EnEV 2004 ist im
Bundesgesetzblatt erschienen. Internet:
www.bundesgesetzblatt.de |